485_Finanzamt

Bitte beachtet den neuen Nachtrag im Text unten (braun fettgedruckt)

Wie die meisten Mitglieder sicherlich schon mitbekommen haben, ist das

Urteil des Finanzgerichts Kassel rechtskräftig geworden. Das Finanzgericht

Kassel hat die Gemeinnützigkeit unseres Sportes bestätigt. Eine Aufklärung,

welche Auswirkungen dieses Urteil für unsere Vereine und dem TFVH hat, erläutert einer der Vorantreiber in dieser Sache im nachfolgenden Text. Auf jeden Fall wird der TFVH noch im Februar 2011 die Gemeinnützigkeit beantragen sowie den angestrebten Status als "e.V." nun verstärkt vorantreiben. 

 

Ausgangspunkt unserer Probleme mit der Anerkennung des Tischfussballsportes als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind Verwaltungsvorschriften. In diesen Verwaltungsvorschriften ist geregelt, dass Tischfussball kein Sport ist. Daher sind Finanzbeamte – im Gegensatz zu den Finanzgerichten – gezwungen, den Tischfussballverbänden die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Unser Ziel ist es also, diese Verwaltungsvorschriften dahingehend zu ändern, dass Drehstangen-Tischfussball als Sport gilt. Das Problem besteht jedoch darin, dass wir auf direktem Wege keine Änderung dieser Verwaltungsvorschriften herbeiführen können - eine Klage gegen diese Verwaltungsvorschriften ist nicht möglich. Daher hat sich der DTFB entschlossen, eine Klage bei dem Finanzgericht Kassel einzureichen, die einzig auf den Status des DTFB abzielt. Diese Klage ist nun rechtskräftig gewonnen. Mit dieser Klage sollten die Verantwortlichen auf Verwaltungsebene dazu gebracht werden, diese Verwaltungsvorschrift zu überdenken. Auch dieses Ziel haben wir erreicht. Im November fand eine Konferenz auf (bundesweiter) Verwaltungsebene statt, bei welcher über eine Änderung der Verwaltungsvorschriften abgestimmt wurde. Diese Abstimmung hat ein positives Ergebnis gehabt, so dass in Zukunft die Verwaltungsvorschriften geändert werden sollen. Unter der Prämisse, dass eine derartige Änderung der Verwaltungsvorschriften tatsächlich erfolgt, ist auch das alles überragende Ziel erreicht, da in diesem Fall kein Tischfussballverein in Deutschland mehr Probleme mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit haben wird. Das Problem besteht darin, dass jetzt die Vorschriften geändert und angepasst werden müssen. Was eigentlich ganz einfach klingt, ist in der Praxis jedoch mit erheblichen Hürden und bürokratischen Zwängen behaftet. Im günstigsten Fall wird bis Mitte nächsten Jahres eine Änderung der betreffenden Verwaltungsvorschrift erfolgen. Im ungünstigsten Fall zieht sich das noch etliche Monate, wenn nicht sogar Jahre hin. Eine genaue zeitliche Prognose ist keinem Beteiligten möglich, da hierzu eine bundesweite, einheitliche Regelung getroffen werden muss. Möglichkeiten, diesen Prozess zu beschleunigen, bestehen leider nicht.

 

Für die Tischfussballvereine bedeutet dies Folgendes:

 

1. Hessische Vereine

Da es in Hessen nur ein einziges Finanzgericht gibt, werden eingetragene Tischfussballvereine mit Sitz in Hessen ohne Risiko Klage erheben können, wenn ihnen das Finanzamt den Status als gemeinnützige Organisation nicht gewährt bzw. aberkennt. Allerdings wurde mir angedeutet, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sei, da auf Ebene der Oberfinanzdirektion weitestgehend Einigkeit über den Status der Tischfussballvereine bestehen würde. Hessische Tischfussballvereine sollten daher bei dem Finanzamt einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. In diesem Antrag sollten sie auf das Urteil des Finanzgerichtes Kassel aufmerksam machen und vor einer Ablehnung des Antrages eine Anfrage bei dem zuständigen Körperschaftssteuerreferat der jeweiligen Oberfinanzdirektion beantragen.

Nachtrag 2.2.2011: Lt. Hess.Finanzamt erfordert die Gemeinnützigkeit keinen Status e.V., das sind zwei paar Stiefel. Bei einer e.V. geht es vorrangig um Haftungsübernahmen usw., hat mit Finanzen nichts zu tun. Wer kein e.V. - Status besitzt und auch nicht gemeinnützig ist, der sollte zuerst die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragen und danach den Verein bei der zuständigen Gerichtsstelle eintragen lassen, da die Gemeinnützigkeit eine speziell hierfür angepasste Satzung erfordert. Glückwunsch an unseren neuen Verein TSC Fränkisch-Crumbach, der Verein ist bereits e.V. und hat jetzt die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Michselstadt i.Odw. ohne Probleme (mit Ausnahme der Satzungsänderung) erhalten. Die haben dort in der zuständigen Stelle in Sachen "Tischfußball ist gemeinnützig" schon Bescheid gewusst.

Hier kann man die anerkannte Satzung des TSC Fr.-Crumbach downloaden

(Gemeinnützigkeit siehe unter § 3 a)

 

 

2. andere Vereine

Da das Urteil des Finanzgerichtes Kassel für andere Finanzgerichte keine Bindungswirkung entfaltet, haben es andere Vereine mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht so einfach wie die hessischen Vereine. Jeder Verein sollte jedoch bei den Finanzämtern beantragen, als gemeinnützige Organisation anerkannt zu werden. Sofern die Finanzämter diesen Antrag negativ bescheiden, bestehen zwei Möglichkeiten bzgl. der weiteren Vorgehensweise:

 

a) Klageerhebung vor dem Finanzgericht

Insbesondere für die Landesverbände käme eine Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit – entsprechend dem Klageverfahren des DTFB – in Betracht. Wenn dieser Weg beschritten werden soll, stellt der DTFB den Verbänden seine Klageschrift des Rechtsstreites vor dem Finanzgericht Kassel zur Verfügung. Diese Klageschrift muss jedoch dann noch entsprechend auf die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Verbandes angepasst werden. Die in der DTFB-Mitteilung genannten Rechtsanwälte Degner und Savic sowie unser Steuerexperte Peuser werden Euch hierbei tatkräftig zur Seite stehen.

 

b) Abwarten

Bei einer ablehnenden Entscheidung kann man auch in Betracht ziehen, eine Änderung der Verwaltungsvorschriften abzuwarten. Jedoch halte ich auch in diesem Fall einen Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzämter für sinnvoll. Dieser sollte dann aber mit einem Antrag auf Aussetzung des Einspruchverfahrens bis zu einer Änderung der Verwaltungsvorschriften verbunden werden.

 

So weit so gut – nur was ist sinnvoll?

Für jeden Verband/Verein, der Körperschaftsteuer zahlt, ist die Anerkennung als gemeinnützige Organisation von Bedeutung. Beantworten kann Euch dies ausschließlich Euer Kassenwart bzw. Euer Steuerberater. Von außerordentlicher Bedeutung ist der Status als gemeinnützige Organisation zudem immer dann, wenn Sponsoren geworben werden sollen, welche auf eine Spendenbescheinigung bestehen. Sofern dies in Zukunft beabsichtigt ist, dürfte wohl der Klageweg (Variante a) der schnellere Weg sein. Für alle anderen Vereine dürfte wohl ein Abwarten auf eine Änderung der Verwaltungsvorschriften (Variante b) zweckmäßig sein.

 

Sofern noch weiterer Klärungsbedarf besteht, steht der Vefasser dieses Textes jederzeit zur Verfügung. Für eine rechtliche Beratung, insbesondere im Falle einer Klageerhebung, stehen Euch die Rechtsanwälte Degner und Savic sowie der Steuerexperte Dieter Peuser zur Verfügung. Die Kontaktadressen bekommt ihr über die Vorstandschaft.

                                                                                                                                                                                       

Unsere Webseite verwendet Cookies, um Informationen auf deinem Computer zu speichern.
Diese gespeicherten Daten sind zum ordentlichen Betrieb unserer Webseite auf deinem Computer und deinem Browser notwendig.
Mit der Nutzung unserer Webseite erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.